Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 106 Einschränkung eines Grundrechts
Stand: 10.06.2019
Durch § 42 Absatz 5 und § 42a Absatz 1 Satz 2 wird das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 106 eingefügt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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